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   LG Köln, 29.09.2015 - 81 O 82/15   

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LG Köln, 29.09.2015 - 81 O 82/15 (https://dejure.org/2015,110379)
LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2015 - 81 O 82/15 (https://dejure.org/2015,110379)
LG Köln, Entscheidung vom 29. September 2015 - 81 O 82/15 (https://dejure.org/2015,110379)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2022 - 20 U 86/19
    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 entstanden ist und noch entstehen wird.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag zu 1) bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 245/12, 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 84 O 225/14, 81 O 82/15 sowie aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 81 O 118/12 bislang entstanden ist und noch entstehen wird.

    Der Umstand, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz erklärt hat, ihre Ansprüche auf den Vollzug einer weiteren einstweiligen Verfügung (nämlich die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) - "5 EUR Gutschein" ) zu stützen (Bl. 977 GA), stellt eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO dar.

    (5) Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 29. September 2015(Az. 81 O 82/15) - "5 EUR Gutschein".

    Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021 hat die Klägerin zudem geltend gemacht, ihren mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachten Anspruch auch auf die Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) - "5 Euro Gutschein" stützen zu wollen.

    Die mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Köln vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15 - "5 EUR Gutschein" untersagte Werbeaktion sah vor, dass der Kunde bei der Bestellung eines rezeptpflichtigen Medikaments bei der Klägerin für die Einsendung seines Rezepts einen Gutschein in Höhe von 5,- EUR erhält, der direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen wurde. Diese Form des Sofort-Rabatt in Höhe eines bestimmten Geldbetrages fällt unter § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HWG.

    Zu den weiteren beiden weiteren streitgegenständlichen Verfügungen des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13 - " 20 EUR Prämie " und vom 29. September 2015 (Az., 81 O 82/15 - " 5 EUR Gutschein ") wurden keine Hauptsacheverfahren geführt.

    Der Feststellungsantrag war dahingehend auszulegen, dass sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten auch auf solche Schäden beziehen soll, die der Klägerin infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln zum Az. 81 O 82/15 entstanden sind und noch entstehen werden.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 bislang entstanden ist und noch entstehen wird.

  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 182/22

    Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten

    Am 29. September 2015 erwirkte die Beklagte eine am 26. Mai 2016 vollzogene einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 81 O 82/15) für eine Werbung der Klägerin mit den Angaben.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 entstanden ist und noch entstehen wird.

    bb) Zulässig sind die Zuwendungen oder Werbegaben, die Gegenstand der einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13) und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) sind.

    Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die einstweiligen Verfügungen vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13; Verbot eines als Fahrtkostenerstattung bezeichneten Rabatts in Höhe von 10 EUR bei Rezepteinsendung), und vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15; Verbot einer Werbung mit einem Rabatt in Höhe von 5 EUR bei Rezeptbestellung) seien anfänglich ungerechtfertigt.

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